Turnverein Sulz am Neckar 1860 e.V.

Satzung

 

A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  • Der im Jahr 1860 gegründete Verein führt den Namen "Turnverein Sulz a.N. 1860". Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Oberndorf a.N. (Reg.Nr.255) eingetragen und hat den Namenszusatz "e.V.“.

  • Der Verein hat seinen Sitz in Sulz a.N.

  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

  • Der Verein treibt nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit Turnen, Spiel und Sport in ihrer Vielgestaltigkeit als Mittel zur leiblichen und geistigen Gesunderhaltung der Menschen beiderlei Geschlechts und jeden Alters. Hierzu gehören auch die Pflege von Musik (Gesang) und Wandern und insbesondere die Betreuung der Jugend. Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

  • Bestrebungen politischer, rassistischer und konfessioneller Art sind innerhalb des Vereins ausgeschlossen.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Zwecks

  • Zur Erreichung des Zwecks dienen regelmäßige Übungsstunden, Ausbildung von Lehrkräften, Teilnahme an Wettkämpfen, Spielrunden und Turniere, Veranstaltungen aller Art, Ausfahrten und Wanderungen, Abhaltung von Versammlungen sowie der Werbung in Wort und Schrift.

§ 4 Vereinsmitgliedschaften

  • Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. (WLSB).

  • Der Verein unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen (Rechts-, Spiel-, Disziplinarordnung und dergl.) des WLSB und seine Verbände, insbesondere hinsichtlich seiner Einzelmitglieder.

B. Mitgliedschaft

§ 5 Mitglieder

  • Der Verein besteht aus:

  • ordentlichen Mitgliedern

  • außerordentlichen aktiven Mitgliedern

  • passiven Mitgliedern

  • Ehrenmitgliedern

  • Außerordentliche aktive Mitglieder sind:

  • Kinder unter 7 Jahren

  • Jugendliche und junge Erwachsene von 7-20 Jahren.

  • Gastmitglieder

  • Passive Mitglieder sind:

  • Mitglieder, welche die Aufgaben und Ziele des Vereins fördern, selber aber sich aktiv in keiner Abteilung oder Freizeitgruppe regelmäßig sportlich betätigen.

  • ein Elternteil oder der gesetzliche Vertreter von Kindern unter 7 Jahren.

  • Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die nach der Ehrenordnung gemäß § 13 der Satzung ernannt wurden.

  • Alle anderen aktiven Mitglieder sind ordentliche Mitglieder.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

  • Mitglied des Vereins, nach § 5 Abs.1, kann jede männliche oder weibliche Person werden, die in unbescholtenem Rufe steht.

  • Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Aufnahmeformulare sind beim Vorstand oder bei den Übungsleiter/Innen in den verschiedenen Abteilungen erhältlich.

  • Die Aufnahme von Kindern bis zum vollendeten siebten Lebensjahren ist nur möglich, wenn

  • ein Elternteil bzw. der gesetzliche Vertreter schon Mitglied im Verein ist,

  • ein Elternteil bzw. der gesetzliche Vertreter gleichzeitig die passive Mitgliedschaft beantragt.

  • Die Ablehnung einer Aufnahme ist schriftlich mitzuteilen, braucht jedoch nicht begründet zu werden.

§ 7 Aufnahmefolgen

  • Mit der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.

  • Jedes neue Mitglied erhält eine Bestätigung seiner Anmeldung und auf Wunsch ein Exemplar der Satzung.

  • Mit der Aufnahme unterwirft sich das neue Mitglied den Satzungen des Vereins.

§ 8 Rechte der Mitglieder

  • Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen zu benutzen, sowie an allen Veranstaltungen teilzunehmen. Sofern bei Veranstaltungen Eintrittsgeld erhoben wird, haben sämtliche Mitglieder das Recht auf Ermäßigung.

  • Die ordentlichen und die passiven Mitglieder genießen im Übrigen alle Rechte, die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins, ergeben. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht und gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

  • Für die außerordentlichen aktiven Mitglieder nach § 5 Abs. 2c) und d) gilt voriger Abschnitt ebenso, jedoch besitzen sie kein aktives und passives Wahlrecht. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung bleibt gleich wie für ordentliche und passive Mitglieder.

  • Jugendliche Mitglieder nach § 5 Abs. 2 b) über 16 Jahre haben das Recht an der Mitgliederversammlung mit Stimmrecht teilzunehmen, jedoch ohne passives Wahlrecht. Jugendliche über 16 Jahre können in ihren Abteilungen Vereinsfunktionen übernehmen, und auch in Fachausschüssen tätig werden.

  • Die außerordentlichen aktiven Mitglieder haben Anspruch auf ermäßigte Beitragszahlung.

  • Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von Beitragsleistungen befreit.

  • Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist nicht übertragbar.

§ 9 Pflichten der Mitglieder

  • Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins sich ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.

  • Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet.

  • Sämtliche Mitglieder mit Ausnahme der Ehrenmitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet (siehe §10).

§ 10 Mitgliedsbeiträge

  • Alle ordentlichen, außerordentlichen aktiven und passiven Mitglieder sind beitragspflichtig.

  • Die Höhe des Beitrags setzt die Hauptversammlung fest. Der Vorstand ist allerdings berechtigt, innerhalb 3-5 Jahren nach der letzten Beitragsänderung die Beiträge der durchschnittlichen zurückliegenden Inflationsrate anzupassen. Die Anpassung wird in der JHV des laufenden Jahres bekannt gegeben. Den Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags legt die Vorstandschaft fest.

  • Von neu aufgenommenen Mitgliedern kann eine Aufnahmegebühr erhoben werden. Die Tatsache, dass eine Aufnahmegebühr zu erheben ist, sowie die Höhe der Gebühr bestimmt die Hauptversammlung.

  • Die Hauptversammlung kann Zusatzbeiträge oder Umlagen für bestimmte Sportarten in einzelnen Abteilungen festsetzen.

  • Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden gemahnt.

  • Der Vorstand kann unverschuldet in Not geratenen Mitglieder die Zahlung der Beiträge stunden, in besonderen Fällen auch ganz oder teilweise erlassen.

§ 11 Austritt

  • Die Mitgliedschaft kann durch eine schriftliche Erklärung auf Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Vorstand spätestens zum 30. September zugestellt werden.

  • Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

  • Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod.

§ 12 Ausschluss

  • Durch den Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschlussgründe sind insbesondere

    • grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins,

    • wenn Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nach erfolgloser Ermahnung nicht befolgt werden,

    • schwere Schädigung des Ansehens des Vereins oder seiner Fachverbände,

    • unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins,

    • Nichtzahlung des Vereinsbeitrags trotz Mahnung bei einem Rückstand von mehr als einem Jahr.

  • Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

  • Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Einschreibens das Recht der Berufung bei der nächsten ordentlichen Hauptversammlung zu. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

  • Für außerordentliche aktive Mitglieder gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. Ein Berufungsrecht an die Hauptversammlung besteht jedoch nicht.

§ 13 Ehrungen

  • Für besondere Verdienste um den Verein und für langjährige Mitgliedschaft kann der Verein Ehrungen aussprechen.

  • Für Ehrungen ist die Ehrenordnung des Vereins maßgebend.


C. VERWALTUNG DES VEREINS

§ 14 Vereinsorgane

  • Die Organe des Vereins sind

  • die Hauptversammlung ( auch Mitgliederversammlung)

  • der Vorstand

  • der Hauptausschuss ( auch Gesamtausschuss)

  • die Fachausschüsse

  • die Abteilungen

§ 15 Ordentliche Hauptversammlung

  • In den ersten vier Monaten des neuen Geschäftsjahres wird die ordentliche Hauptversammlung durchgeführt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen.

  • Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung in den Vereinsnachrichten. Solange vom Verein kein eigenes Nachrichtenblatt herausgegeben wird, ist die Einberufung in der örtlich allgemein zugängliche Presse bekannt zugeben.

  • Anträge zur Hauptversammlung können von den Mitgliedern gestellt werden. Die Anträge sind schriftlich mit Begründung mindestens eine Woche vor der Hauptversammlung beim Vorstand einzureichen, der diese nach Prüfung an die Hauptversammlung weiterleitet. Die Antrags-Einreichungsfrist ist wie vor Abs. (2) bekannt zugeben. Anträge, die den Interessen des Vereins und der Zweckbestimmung des Vereins entgegenstehen, werden vom Vorstand zurückgewiesen.

  • Die Hauptversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

    Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsmitgliedes, das die Versammlung leitet. Die Abstimmung erfolgt in der Regel offen (Handzeichen).

    Soll eine geheime Abstimmung erfolgen, so müssen dies mindestens 1/10 der erschienenen Stimmberechtigten beantragen. Sind bei Wahlhandlungen mehrere Bewerber für ein Amt vorhanden, ist stets geheim abzustimmen.

  • Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

  • Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere über die gefassten Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen ist.

  • Außer den gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben der Hauptversammlung regelt eine Geschäftsordnung weitere Förmlichkeiten des Ablaufs, der Beschlussfassung und der Wahlhandlungen sowie den Aufgabenbereich der Hauptversammlung.


§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  • Der Vorstand kann von sich aus diese einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.

  • Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/4 aller stimmberechtigten Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen.

  • Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 15 der Satzung entsprechend.

§ 17 Vorstand

  • Den Vorstand des Vereins bilden:

    • 4 bis 6 gleichberechtigte Mitglieder und

    • der Jugendleiter

Die unter Buchst. a aufgeführten Personen sind für die Bereiche

  • Sportwesen,

  • Finanzen und Verwaltung,

  • Schrift- und Protokollwesen,

  • Öffentlichkeitsarbeit,

  • Veranstaltungswesen,

  • Fitness- und Gesundheitswesen

zuständig.

Der Vorstand wählt sich für die Dauer eines Jahres aus dem Vorstandsgremium einen Vorstandssprecher und dessen Vertreter.

  • Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

  • Der Vorstand bestimmt die Richtlinien der Vereinsarbeit.

  • Vom Vorstand kann ein haupt- oder nebenamtlicher Geschäftsführer bestellt werden, der dem Vorstand beratend angehört.

    Wird ein Geschäftsführer bestellt, so wird sein Aufgabenbereich in einer Geschäftsordnung geregelt, ansonsten ist der Vorstand mit der Geschäftsführung betraut.

  • Der Vorstand repräsentiert den Verein, ihm obliegt die Festigung des Ansehens des Vereins, der Ausbau der Beziehungen, Verbindungen und Pflege der Kontakte im öffentlichen Leben.

  • Der Vorstand vertritt den Verein im Sinne des bürgerlichen Rechts, § 26 BGB. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gesamtvertretungsberechtigt.

  • Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

    Die Wahl findet jährlich versetzt statt und zwar dergestalt, dass jeweils die Hälfte der Vorstandsmitglieder und die Hälfte der Beisitzer (vgl. § 18) und im anderen Jahr die andere Hälfte der Vorstandsmitglieder sowie die andere Hälfte der Beisitzer zusammen gewählt werden.

    Der Jugendleiter wird von der Jugendvollversammlung gewählt und muss von der Hauptversammlung bestätigt werden.

    Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

  • Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird es durch den Hauptausschuss zugewählt.

  • Die Mitglieder des Vorstandes können einzeln oder gemeinsam an allen Sitzungen der Vereinsorgane mit Sitz und Stimme teilnehmen.

  • Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Der erweiterte Vorstand kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vorstandsämtern eine angemessene Vergütung und/ oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen. Der Vorstand kann für alle Tätigkeiten für den Verein eine angemessene Vergütung erhalten."

  • Weitere Verteilung der Aufgabenbereiche des Vorstandes sowie die Arbeitsweise regelt die Geschäftsordnung.

§ 18 Der Hauptausschuss des Vereins

  • Der Hauptausschuss besteht aus dem Vorstand, den Leitern aller im Sinne des Vereinszwecks tätigen Abteilungen des Vereins, dem Gerätewart (Geschäftsordnung, Abschnitt C, §1), sowie bis zu maximal fünf Beisitzern.

  • Der Hauptausschuss ist beschließendes Organ der von den Fachausschüssen erarbeiteten Vorlagen.

  • Die Vorsitzenden der Fachausschüsse berichten dem Hauptausschuss.

  • Die Abteilungsvertreter werden von ihren Abteilungen gewählt und für jedes Geschäftsjahr durch die Hauptversammlung in ihren Ämtern bestätigt. Der Gerätewart und die Beisitzer werden auf Vorschlag auf die Dauer von zwei Jahren von der Hauptversammlung gewählt. Die Ehrenmitglieder werden gemäß § 13 Abs. (2) berufen.

  • Bei der Wahl der Beisitzer ist zu beachten, dass die passiven und weiblichen Mitglieder entsprechend berücksichtigt werden.

  • Der Hauptausschuss ist befugt, zur Durchführung dieser Satzung Ordnungen (siehe § 21) für die Vereinsorgane zu erlassen.

§ 19 Fachausschüsse

  • Zur Abwicklung der Vereinsaktivitäten werden nachfolgende Fachausschüsse gebildet:

  • Sportausschuss

  • Finanz- und Verwaltungsausschuss

  • Jugendausschuss

  • Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit

  • Veranstaltungsausschuss

  • Ausschuss für Fitness und Gesundheit

  • Bei Bedarf können vom Hauptausschuss weitere spezielle Fachausschüsse gebildet werden. Diese dienen einem besonderen Zweck und sind zeitlich begrenzt.

  • Vorsitzender dieser Fachausschüsse sind die von der Hauptversammlung gewählten Vorstandsmitglieder.

    Die Vorsitzenden von speziell für einen bestimmten Zweck gebildeten Fachausschüssen haben, sofern sie kein Vorstandsmitglied sind, nur beratende Funktion im Vorstand und Hauptausschuss.

  • Die Fachausschüsse setzen sich aus den aktiven Mitgliedern der Abteilungen, entsprechend des Aufgabenbereiches, zusammen.

  • Die Aufgaben und Arbeitsweise der Fachausschüsse werden für die einzelnen Bereiche durch Ordnungen geregelt.

§ 20 Abteilungen des Vereins

  • Zur Erreichung des Vereinszwecks nach § 3 dieser Satzung werden von den Mitgliedern Abteilungen ins Leben gerufen. Für die gleiche Sportart kann im Verein jeweils nur eine Abteilung tätig sein.

  • Über Gründung einer Vereinsabteilung, über Arbeitsweise usw., ist die Geschäftsordnung maßgebend und wird dort geregelt.

  • Der Vorstand entscheidet über die Zulässigkeit der Abteilungsgründung. Sie ist abzulehnen, wenn die Interessen einer schon vorhandenen Abteilung entgegenstehen oder nicht im Einklang zu § 2 dieser Satzung steht.

§ 21 Ordnungen des Vereins

  • Zur Durchführung dieser Satzung gibt sich der Verein für seine Organe Ordnungen, z.B.: Geschäfts-, Finanz-, Jugend-, Ehren-, Rechts- und Verfahrensordnung.

  • Diese Ordnungen werden vom Vorstand erarbeitet und aufgestellt, bzw. geändert und neuen Erfordernissen angepasst.

  • Der Hauptausschuss ist befugt, diese Ordnungen zu erlassen.

§ 22 Kassenprüfer

  • Die Hauptversammlung wählt auf Vorschlag aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch dem Hauptausschuss angehören dürfen. Scheidet einer oder scheiden beide Prüfer während eines Geschäftsjahres vorzeitig aus, so wird durch Zuwahl des Hauptausschusses bis zur nächsten Hauptversammlung der Posten wieder besetzt.

  • Die Kassenprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Die Hauptversammlung ist über die Prüfung zu unterrichten.

§ 23 Haftung

  • Die Haftung des Vereins wird durch gesetzliche Bestimmungen geregelt.

  • Die Haftung des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern wird durch den gesamten Sportversicherungsvertrag des WLSB geregelt. Eine darüber hinausgehende Haftung ist nicht möglich.

  • Eine persönliche Haftung des Mitglieds gegenüber Vereinsgläubigern ist gesetzlich ausgeschlossen.

  • Das Mitglied haftet gegenüber dem Verein nur in Höhe seines jeweiligen Beitrags.

§ 24 Auflösung des Vereins

  • Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.

  • Der Auflösungsbeschluss bedarf einer 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

  • Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung des zuständigen Finanzamtes auf die Stadt Sulz a.N. zur Verwendung ausschließlich im Sinne von § 2 dieser Satzung zu übertragen.

  • Entsprechendes gilt auch für die Beschlussfassung über den Wegfall des bisherigen Vereinszwecks.

§ 25 Inkrafttreten

  • Diese Satzung tritt an die Stelle der bisherigen Satzung (zuletzt vom 20. Oktober 2010) und mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 25. April 2015

Der Eintrag ins Vereinsregister beim Amtsgericht Oberndorf/N erfolgte unter VR 255-Turnverein Sulz a.N.

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